Heute: Das Recht zur Lüge.
Bei unzulässigen Fragen darf nach der Rechtsprechung uneingeschränkt gelogen werden ("Recht zur Lüge"). Bewerbern dürfen durch Lügen auf unzulässige Fragen keine Nachteile bei der Einstellung entstehen. Die Rechtsprechung beruht auf der Erkenntnis, dass hier gradlinige Aufrichtigkeit nicht zweckmässig ist, sondern ausnahmslos dazu führt, dass man den Job nicht bekommt. Auf die Frage: "Sind Sie homosexuell" sollte man also nicht mit "darüber habe ich noch nicht nachgedacht" oder "danach dürfen Sie doch gar nicht fragen" antworten, sondern entschieden "wie kommen Sie denn darauf antworten" oder "nein, ich lebe seit Jahren mit … zusammen". Originelle und vermeintlich schlagfertige Antworten wie "bis dato nicht, aber Sie können mich ja überzeugen" oder "Ich lebe mit einem Hamster zusammen" sind im Bewerbungsgespräch nicht angesagt.
Aber welche Fragen sind unzulässig? Die Antwort folgt in Teil 2.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte